Die VdS-Klassen A, B, C und die dazugehörigen Sicherungsklassen
Details zu Einbruchmeldeanlagen (VdS 2311)
Details zu Einbruchmeldeanlagen (VdS 2311)
Gemäß dem Verband der Schadenversicherer werden Einbruchmeldeanlagen in drei verschiedene Klassen, A, B und C, unterteilt. Die darunter liegende VdS-Richtlinie 2311 kennt überdies noch zwölf Sicherungsklassen. Je höher die VdS-Klasse bzw. die Sicherungsklasse ist, desto höher ist die Gefährdung.
Sollten Sie Fragen zu den für Sie passenden VdS-Klassen haben, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Das Team von schutzfabrik steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Klasse-A-Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen der Klasse A besitzen sowohl im scharfen als auch im unscharfen Zustand eine niedrige Überwindungssicherheit. Die Ansprechempfindlichkeit der Alarmmelder ist mittel.
Klasse-B-Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen der Klasse B besitzen sowohl im scharfen als auch im unscharfen Zustand eine mittlere Überwindungssicherheit. Die Ansprechempfindlichkeit der Alarmmelder ist mittel.
Klasse-C-Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen der Klasse c besitzen sowohl im scharfen als auch im unscharfen Zustand eine hohe Überwindungssicherheit. Die Ansprechempfindlichkeit der Alarmmelder ist erhöht und für die Sicherheit relevante Funktionen werden großteils überwacht.
Diese VdS-Klassen sind in Sicherungsklassen für Haushaltsrisiken und gewerbliche Risiken unterteilt. Während früher lediglich die Höhe des Versicherungswertes zur Einstufung herangezogen wurde, wird heute zusätzlich die Betriebsart gemäß Betriebsartenverzeichnis VdS 2559 betrachtet.
Haushaltsrisiken
Für private Risiken gelten die Sicherungsklassen SH1, SH2 und SH3 der VdS-Klasse A sowie die Sicherungsklassen SH1, SH2 und SH3 der VdS-Klasse B.
Gewerbliche Risiken
Für gewerbliche Risiken gelten die Sicherungsklassen SG1 und SG2 der VdS-Klasse B sowie die Sicherungsklassen SG3, SG4, SG5 und SG6 der VdS-Klasse C.
Details zur Planung und zum Einbau von Einbruchmeldeanlagen können der VdS-Richtlinie 2311 : 2010-11 (04) und der Ergänzung VdS 2311-S1 : 2013-08 entnommen werden.